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Duo oder Gruppe

 

Jeder Zusammenschluss von mindestens 2 Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks stellt bereits von Gesetzes wegen eine so genannte „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, abgekürzt: GbR oder GdbR, somit eine eigene Rechtsform, dar. Achten Sie also darauf, dass durch den sogenannten GbR-Vertrag alle Bestimmungen innerhalb ihrer Gruppe schriftlich fixiert und anschließend rechtlich überprüft werden.


Streitpunkte wären beispielsweise:

1.    Wer vertritt die Gruppe rechtskräftig nach Außen (Geschäftsführung)?
2.    Wer muss welche Einlagen erbringen?
3.    Wie wird der Gewinn verteilt?
4.    Wie werden Fahrtkosten, Auslagen etc. untereinander aufgeteilt, wenn die Gage nicht für die Deckung der Ausgaben ausreicht?
5.    Wer hat gegen wen welche Ansprüche bei einem Verkehrsunfall bei einer gemeinsamen Fahrt zum Auftrittsort?
6.    Wie viele Gruppenmitglieder müssen für einen Vorschlag sein, um ihn durchzuführen?
7.    Wem „gehört“ der Gruppenname?
8.    Wie verhält es sich mit den Urheberrechten bei gemeinsamen Kompositionen?
9.    Wer haftet, wenn ohne Absprache ein Gruppenmitglied Zusagen gibt und Verträge schließt?
10.  Wer erhält bei einer Auflösung der Gruppe welchen Anteil?
11.  Was erhält das ausscheidende Gruppenmitglied?


Das Urheberrecht innerhalb der Gruppe:

1.    Das Urheberrecht mehrerer Personen an Musik oder Text steht den Miturhebern jeweils gemeinschaftlich zu. Dieses Recht lässt sich nicht prozentual aufteilen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Urheber den Großteil der schöpferischen Arbeit erbracht hat.
2.    Würde ein Miturheber ohne Zustimmung der anderen das Werk veröffentlichen, würde er eine Urheberrechtsverletzung begehen. Soweit die Miturheber GEMA-Mitglieder sind, so entfällt dieses Problem.


Mögliche Einnahmequellen der Gruppe:

1.    Gema (Gema-Gebühren für die Nutzung von Songs)
Zunächst einmal sollte man sich bei der Gema anmelden, da man sich sonst selbst darum kümmern müsste, dass die Verwerter der Songs die entsprechenden Nutzungsgebühren an die Gruppe zahlen.
2.    GVL: Auch die GVL gilt als nützliche Organisation beim Start in die Musikbranche. Sie kümmert sich bei der Verbreitung der Songs, beispielsweise mittels eines Tonträgers, um das Inkasso der entsprechenden Gebühren. Eine Mitgliedschaft ist daher auch hier sehr empfehlenswert.
3.    Lizenzverträge (siehe Kapitel Verträge)
4.    Gastspielverträge (siehe Kapitel Verträge)
5.    Merchandisingverträge (siehe Kapitel Verträge)
6.    Künstlerverträge (siehe Kapitel Verträge)
7.    Bandübernahmeverträge (siehe Kapitel Verträge)

 

 

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